Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 54

§ 54 – Kirchliche Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.

Kurz erklärt

  • Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn sie eine Religionsgemeinschaft fördert.
  • Zu den kirchlichen Zwecken gehört die Errichtung und Pflege von Gotteshäusern und Gemeindehäusern.
  • Sie organisiert Gottesdienste und bildet Geistliche aus.
  • Religionsunterricht und Beerdigungen sind ebenfalls Teil ihrer Aufgaben.
  • Die Körperschaft verwaltet Kirchenvermögen und sorgt für die Besoldung sowie Alters- und Behindertenversorgung von Geistlichen und Kirchenmitarbeitern.